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Dokument-ID: 830619
1.2.3 Passivlegitimation
Alleine aus dem Wortlaut des § 364 ABGB ergibt sich, dass bloß der „Nachbar“ passivlegitimiert sei, „von dessen Grund“ Einwirkungen ausgehen. Wie bereits oben dargestellt, ist für die Erfüllung des Nachbarbegriffs gleichgültig, wie groß die Entfernung der betroffenen Liegenschaften ist und welche Grundstücke dazwischen liegen. • [Fußnote: Vgl OGH 31.01.2007, 8 Ob 99/06a.] Der Schutz besteht daher auch gegen Einwirkungen von weit entfernten Liegenschaften.