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Dokument-ID: 1116358
5.7 Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
- die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
- die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,