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Dokument-ID: 805383
4.2.2 Überhang
§ 421 ABGB normiert, dass das Eigentum eines Baumes nicht nach den Wurzeln bestimmt wird, sondern nach dem Stamm, der aus dem Grund hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein. § 421 ABGB ist auf Sträucher analog anzuwenden.