5.4 Sonderproblem: Kurzzeitvermietung von Wohnungseigentumsobjekten an Touristen
Obwohl der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 106/06h klargestellt hat, dass dem Wohnungseigentümer das Recht zusteht, sein Objekt zu vermieten, ohne dass dies der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe, sind diese Fälle von jenen zu unterscheiden, in denen Wohnungseigentümer ihre als „Wohnung“ gewidmeten Lokale bloß kurzfristig an Touristen vermieten (etwa per Airbnb oder ähnliche Vermittlungsplattformen) und dadurch Aufregung anderer Wohnungseigentümer verursachen, die mit der Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde, hausfremde Personen nicht einverstanden sind.