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Dokument-ID: 1128324
2.4 Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Forstgesetz 1975
§ 53 ForstG befasst sich mit der besonderen Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen, die von einer nach den Bestimmungen des ForstG zu genehmigenden Anlage ausgehen. Gem § 49 Abs 1 iVm § 48 Abs 1 lit e ForstG handelt es sich hierbei um jene Anlagen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen.