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Wolfgang List - Fiona Aurelia List - Piotr Pyka | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Fischereirecht

Gem § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch ordentliche Gerichte ausgeübt.

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