1.3 Übergangene Parteien
Die Klassifizierung einer Person als Partei ist für sie jedoch nur insoweit von Nutzen, als der Partei auch die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Parteienrechte im Verfahren auszuüben. Man spricht auch von der Beteiligung am bzw von der Beiziehung zum Verfahren. Personen, denen Parteistellung zukommt und die daher am Verfahren zu beteiligen gewesen wären, verlieren ihre Parteistellung nicht automatisch dadurch, dass die Behörde ihre Beiziehung unterlässt. Sie werden als übergangene Parteien bezeichnet.