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Dokument-ID: 1190901
4.2 Umweltbeeinträchtigende Tätigkeiten ohne Genehmigung
Grundsätzlich kann nur eine behördliche Genehmigung teilweise umweltbeeinträchtigende Tätigkeiten beeinträchtigen. Allerdings kann eine behördliche Duldung eine formale Genehmigung nicht ersetzen. • [Fußnote: Hinterhofer/Rosbaud BT II, Auflage 2, §§ 180 ff Rz 8.] Eine behördliche Duldung kann nur dann als Genehmigung gelten, wenn die Tätigkeit jedenfalls zu genehmigen wäre und somit keine Verletzung der Rechtsvorschriften vorliegt.