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Dokument-ID: 809120
1.13 Gewerbliche Tätigkeit
VwGH vom 18.10.2005, 2002/03/0210: „Auch eine einmalige entgeltliche Handlung (hier: Durchführung eines Tandemgleitschirmfluges, ohne im Besitz der erforderlichen Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung zu sein) gilt als regelmäßige – und somit gewerbliche – Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles (hier: Vorliegen eines Werbeprospektes) auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.“