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Dokument-ID: 809103
1.1 Rechtsfähigkeit
VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0170: „Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf.“