1.13.1 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – Begriffsbestimmung, Allgemeines
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. • [Fußnote: VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154.] Es geht daher stets um einen von einem Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung individuell nach außen und dabei relativ verfahrensfrei erlassenen Befehl oder unmittelbar getätigten Zwang.