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Dokument-ID: 809124
1.15 Bürgerinitiativen
VwGH vom 20.11.2014, 2011/07/0244: „Eine korrekt zustande gekommene Bürgerinitiative ist gemäß § 19 Abs 4 UVPG 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“