10.3 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz normiert – nahezu gleichlautend wie das Auskunftspflichtgesetz – die Auskunftspflicht für die Organe der Länder, der Gemeinden, sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung. Diese Unterteilung in Auskunftspflichtgesetz (für Organe des Bundes und der bundesgesetzlich geregelten Selbstverwaltung) und Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (für Organe der Länder, der Gemeinden, sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung) erfolgte aus grundsätzlichen föderalistischen Überlegungen. Weiters soll auch den Landesgesetzgebern die Möglichkeit offenstehen, Ausführungsregelungen in Bezug auf die näheren Details des Verfahrens zu treffen.