3.5 Servituten und Luftraum
Gem § 297 ABGB gehören ebenso zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche aufgrund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, also: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Lufträume; ferner: nicht nur alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauch eines Ganzen bestimmt sind: zB Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.