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Dokument-ID: 1232639
6.2 Qualifikationen
Allgemeines
Während die auslaufende Fassung der Richtlinie noch keine Qualifikationen der einzelnen Straftaten kannte, stellt die neue Version in Art 3 Abs 3 zwei verschiedene Qualifikationen auf, die im Zusammenhang mit allen Tatbeständen des Abs 2 einzuführen sind.