2.2 Schlichtungsstelle, prätorischer Vergleich, Mediationsversuch vor Einbringung einer Klage nach § 364 Abs 3 ABGB
Vor der Einbringung einer Klage ist eine entscheidende prozessuale Vorschrift zu beachten. Gem § 364 Abs 3 ABGB hat der Nachbar bevor er den gerichtlichen Weg beschreitet eine eingerichtete Schlichtungsstelle mit seinem Anliegen zu befassen. Ein solcher Antrag ist gem § 433 Abs 1 ZPO zu stellen um einen prätorischen Vergleich zu erzielen oder durch einen Mediator im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes zu unterbreiten. Dieser primäre Schlichtungsversuch ist obligatorisch und die essenzielle Voraussetzung für die Einbringung einer Klage.
Die Kosten der Schlichtung, des prätorischen Vergleichsversuchs oder der Mediation hat zunächst der betroffene Nachbar zu tragen. Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, dann ist der Kläger berechtigt, diese Kosten im Gerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen.
Im Hinblick auf die Prozess- und die Kostenökonomie bringt die außergerichtliche Einigung einer Rechtsstreitigkeit enorme Vorteile mit sich. Ein Nachbar hat grundsätzlich vor Einbringung einer Klage gem § 364 Abs 3 ABGB zur Einigung eine Schlichtungsstelle aufzusuchen. Voraussetzung für das Einbringen einer Klage ist, dass ein Einigungsversuch in Kooperation mit einer Schlichtungsstelle oder einem Mediator gescheitert ist.