4.2.1 Eigentum und Erhaltungspflicht
Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken. • [Fußnote: Vgl OGH 09.07.2014, 7 Ob 92/14a mwN.]
§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gem § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie in seinem Alleineigentum. • [Fußnote: Vgl OGH 01.09.2011, 1 Ob 163/11v.]
Während nach § 854 ABGB „Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privatbäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände“, die sich „zwischen benachbarten Grundstücken“ befinden, im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum sind, wird in § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen (vgl RS0123730). Es besteht kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten; in einem solchen Fall kann der Eigentümer des für die Errichtung der Mauer in Anspruch genommenen Grundstreifens Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben. • [Fußnote: Vgl OGH 28.01.2020, 4 Ob 229/19h.]
§ 857 ABGB betont dies sogar ausdrücklich.