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Dokument-ID: 1015031
12.9 Zweckgebundenheit der Verarbeitung
Jeder Datenverarbeitung wohnt ein Zweck inne, unabhängig davon, ob eine Einwilligungserklärung formuliert werden soll, Daten ohne eine solche verarbeitet werden dürfen oder ein anderer Sachverhalt eine Verarbeitung rechtmäßig werden lässt. An diesen Zweck bleibt die Verarbeitung gebunden. Ein Wechsel zwischen Zwecken ist untersagt. • [Fußnote: ErwGr 50.]