1.7 Manuduktionspflicht
Gem § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Insbesondere aus Rechtsschutzgründen wurde die Bestimmung über die Manuduktionspflicht eingeführt. Spiegelbildlich zur Pflicht der Behörden wird damit auch ein subjektives Recht auf Rechtsbelehrung statuiert. Berechtigt sind jedoch nicht alle Personen, sondern nur die Verfahrensbeteiligten iSd § 8 AVG.