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Wolfgang List - Fiona Aurelia List - Paul Nagler | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.5 Unterlassungsanspruch

Ein Sonderfall der negatorischen Eigentumsklage (§§ 354, 362 bzw § 523 ABGB) ist die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB. • [Fußnote: SZ 50/99; 52/55; 55/30; EvBl 1983/82; SZ 56/50; MietSlg 35.027; RZ 2007/22, 231 ua.]  Das Begehren muss daher auf die Unterlassung des Eingriffes gerichtet sein. • [Fußnote: OGH 21.07.2004, 3 Ob 266/03v.]  Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich in den meisten Fällen gegen den Grundeigentümer jenes Grundstückes, von dem die zu unterlassende Störung ausgeht. Dabei ist der Grundstückseigentümer nicht immer dem Störer gleichzusetzen. § 364 Abs 2 ABGB ist nicht nur gegen die Eigentümer verschiedener Liegenschaften anzuwenden, sondern auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein und desselben Hauses. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer in Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechts an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. • [Fußnote: Immolex 2002/106, 177 = wobl 2001/85, 144 = MietSlg 52.026.] 

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