Neu
Dokument-ID: 809151
4.2 Das „größere Gebiet“ iSd § 180 StGB
OGH vom 18.12.1991, 13 Os 69/91: „Bei Einwirkungen auf einen Fischteich mit einer Oberflächenausdehnung von zirka zweitausenddreihundert Quadratmeter sowie auf dessen Zufluß und Abfluß, der seinerseits wieder in einen anderen Fischteich und von dort in einen Bach und in ein weiteres fließendes Gewässer führt, kann eine Gefahr für den Tierbestand oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen.“