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Dokument-ID: 809149
4.1 Zweck des Umweltstrafrechts
OGH vom 18.12.1991, 13 Os 69/91: „Grundsätzlicher Zweck der Strafbestimmungen ist der Einsatz des Justizstrafrechtes im Dienste des umfassenden Umweltschutzes, der insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm besteht.“