1.4 Einstweilige Maßnahmen
Die generellen Normen für einstweilige Verfügungen sind in den §§ 378 ff EO geregelt. In den verschiedenen Rechtsbereichen sind jeweilige Sondernormen hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Beim Besitzstörungsverfahren ist dieser Bereich in den §§ 456 ff ZPO geregelt. § 456 ZPO regelt, dass aufgrund des in der Klage gestellten Begehrens, iSd §§ 340 bis 342 ABGB der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen hat. Ein Hinweis auf die EO ist der Norm nicht zu entnehmen, vielmehr ist der Inhalt des vorläufigen Bauverbots in § 341 ABGB geregelt. Gem § 458 ZPO kann der Richter während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer nach dem Gesetz über das Exekutions- oder Sicherungsverfahren zulässigen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, soweit dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewalttätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dadurch erscheint ein relativ enger Zusammenhang zur EO hergestellt. Das Besitzstörungsverfahren fordert jedoch andere Gefahrentatbestände und verfolgt ein teilweise anderes Verfahren.