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Dokument-ID: 806847
2.1 Grenzen erlaubter Selbsthilfe
Selbsthilfe ist die eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes. Der Staatsbürger hat sein Recht grundsätzlich nicht selbst wahrzunehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. Wenn die Hilfe der Behörde jedoch zu spät kommen würde und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden, kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein.