4.1.1 Parteien des Verfahrens
Aktiv legitimiert in Grenzerneuerungs- und Grenzberichtigungsverfahren sind Nachbarn. Dies sind ausschließlich die Eigentümer und Miteigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke. • [Fußnote: Vgl Klang in Klang III, 2. Auflage, 1146.] Wesentlich ist es zu erörtern, ob nur Eigentümer oder auch Inhaber anderer dinglicher bzw obligatorischer Rechte am Grundstück anspruchsberechtigt sind. Servitutsberechtigte oder Pächter können jedoch nicht aktiv legitimiert sein, weil es um strittige Rechtsfragen geht die das Eigentum bzw die Änderung des Eigentums betreffen. Daraus ergibt sich, dass nur Eigentümer anspruchsberechtigt sein können.
Es sind somit nur Eigentümer und Miteigentümer jener Grundstücke, um deren Grenze es sich handelt, zu dem Antrag auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung berechtigt. Ein Antrag auf Regelung der Ausübung des Miteigentumsrechtes hinsichtlich einer Liegenschaft ist wesentlich verschieden von einem Antrag auf Grenzerneuerung. • [Fußnote: Vgl OGH 18.09.1952, 3 Ob 568/52.]
Darüber hinaus sind außerbücherliche Eigentümer aktiv legitimiert. Dazu zählen beispielsweise eingeantwortete Erben oder Ersteher im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Das Begehren ist somit nur gegen den Eigentümer und nicht gegen den Pächter des Nachbargrundstücks zu richten.
Ansprüche der Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung stehen jedem Nachbarn zu. Es ist jedoch eine eigenmächtige Durchsetzung der Ansprüche untersagt und kann eine Besitzstörung verwirklichen. • [Fußnote: Vgl 22.09.1986, GlU 15.854.] In dem Prozess, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so dass er bei der Grenzverwirrung in der Regel scheitern muss. • [Fußnote: Vgl OGH 22.08.1996, 1 Ob 512/96.]