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Dokument-ID: 1116357
5.6 Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Gem § 181h StGB ist derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt.