4.5 Doppelbestrafung
OGH vom 22.08.2002, 15 Os 154/02: „Die für den strafgerichtlichen Bereich – zur Vermeidung zweifach oder mehrfacher Ahndung strafbaren Verhaltens – geltende Interferenzregelung, wonach – unter der Voraussetzung, dass (aus wertender Sicht) durch eine oder mehrere Handlungen zwei oder mehrere Tatbestände erfüllt wurden und durch Subsumtion unter einen Tatbestand der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird – eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen Deliktes stattzufinden hat, gilt auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörden übertragen ist.“