3.1.1 Die Verlegung von Servituten
In der Praxis ergeben sich oft Fälle in denen der Eigentümer eines Grundstückes das Servitutsrecht seines Nachbarns verlegen möchte. Auch umgekehrt kann aufgrund verändernder Umstände auf der Seite des Nachbarn eine Verlegung gewünscht werden. Eine solche ist von der Seite des Eigentümers der dienenden Liegenschaft betrachtet grundsätzlich möglich. Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0011695.]