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Wolfgang List - Fiona Aurelia List - Paul Nagler - Jakob Lex | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Servituten

Eingangs ist es von besonderer Bedeutung den Leser über einen Umstand aufzuklären, der zur Vermeidung von Peinlichkeiten im juristischen Diskurs erläutert werden sollte. In der Entscheidung vom 21.12.2005, 2 Ob 125/05m, wies der Oberste Gerichtshof die Revisionswerberin darauf hin, dass die irrige Auffassung, „Servitut“ sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden kann. Nur so sei es erklärlich, dass in diversen Wörterbüchern des Duden-Verlags zwar auf die Tatsache hingewiesen werde, dass in der Schweiz das Wort Servitut weiblich sei, die Tatsache aber völlig ignoriert werde, dass das ABGB durchgehend von „der“ Servitut (etwa §§ 504, 521 ABGB ua) bzw den „Servituten“ spreche (Überschrift des 7. Hauptstücks, § 475 ABGB uva). Angesichts dieses Befundes sah der erkennende Senat keine Veranlassung, sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschließen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form „die Servitut“ abzuweichen, die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff „Dienstbarkeit“ übereinstimmt, aber auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bis in die jüngste Vergangenheit (8 Ob 97/05f) praktisch ausnahmslos gebraucht wurde. Ein Abrücken von dieser Rechtsprechung ist in der nächsten Zeit nicht ersichtlich, weshalb es auch weiterhin grammatikalisch korrekt „die Servitut“ heißt.

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