14.7 Die Ersitzung von Privatrechten an öffentlichem Gut in Salzburg
Gegenstand der Ersitzung ist nach § 1455 ABGB alles, was erworben werden kann. Diese Anordnung ist – wie bereits in der Einleitung ausgeführt – zu weit gefasst. Ersitzbar sind nur private Vermögensrechte, die Gegenstand des Besitzes sein können. Dazu gehören jedenfalls auch Teilflächen eines einzelnen Grundstückes (Schubert in Rummel, ABGB Rz 1 f zu § 1455). Auch an öffentlichem Gut können Privatrechte, insbesondere Eigentum, durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist.