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Neu Dokument-ID: 798091

Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Rechtscharakter

Der Bürgerinitiative kommen keine öffentlichen oder hoheitlichen Befugnisse zu. Die Errichtung ist einzig von privatautonomen Erklärungen abhängig. Somit handelt es sich um eine vereinsähnliche juristische Person des Privatrechts. • [Fußnote: VfSlg 17.389/2004.]  Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass es sich bei der Bürgerinitiative um keine Formalpartei handelt, da ihr durch Gesetz „echte“ subjektive Rechte eingeräumt wurden. • [Fußnote: VfGH 01.12.2004, V 124/03.]  Somit sind sie Partei am Verfahren Kraft subjektiver Rechte iSd § 8 AVG. Dadurch sind die Präklusionsvorschriften – jedoch mit Beachtung des neuen EuGH-Erkenntnisses vom 15.10.2015, Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-137/14 betreffend der Präklusionsbestimmungen – mitanzuwenden. Dies bedeutet auch, dass der Bürgerinitiative als Partei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem Art 144 Abs 1 B-VG einbringen kann. Auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der Anerkennung von subjektiven Rechten zulässig. • [Fußnote: VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199.] 

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