8.2 Rechtscharakter
Der Bürgerinitiative kommen keine öffentlichen oder hoheitlichen Befugnisse zu. Die Errichtung ist einzig von privatautonomen Erklärungen abhängig. Somit handelt es sich um eine vereinsähnliche juristische Person des Privatrechts. • [Fußnote: VfSlg 17.389/2004.] Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass es sich bei der Bürgerinitiative um keine Formalpartei handelt, da ihr durch Gesetz „echte“ subjektive Rechte eingeräumt wurden. • [Fußnote: VfGH 01.12.2004, V 124/03.] Somit sind sie Partei am Verfahren Kraft subjektiver Rechte iSd § 8 AVG. Dadurch sind die Präklusionsvorschriften – jedoch mit Beachtung des neuen EuGH-Erkenntnisses vom 15.10.2015, Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-137/14 betreffend der Präklusionsbestimmungen – mitanzuwenden. Dies bedeutet auch, dass der Bürgerinitiative als Partei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem Art 144 Abs 1 B-VG einbringen kann. Auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der Anerkennung von subjektiven Rechten zulässig. • [Fußnote: VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199.]