12.4 Weitergabe zwischen eigenständig Verantwortlichen
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass von dem Verantwortlichen, welcher personenbezogene Daten das erste Mal verarbeitete, diese an einen weiteren Verantwortlichen übergeben werden, dies durchaus auch ohne einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV). In so einem Fall handelt es sich um gegenständliche Verantwortlichkeit. Möglich ist dies nur, wenn bei dem zweiten Verantwortlichen dieselben Voraussetzungen • [Fußnote: Siehe Punkt 12.9.] bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen wie bei dem ersten.