3.1.7 Servituten als eingetragene Baubeschränkung
Dienstbarkeiten sind dem Grundbuch in verschiedenen Facetten zu entnehmen. Daher gibt es auch Dienstbarkeiten, welche sich mit der Bebaubarkeit des Grundstückes auseinandersetzen. Nachbarn haben das Recht, die Einhaltung dieser in der Servitut beschriebene und begrenzente Bebaubarkeit zu fordern und bei Überschreitung dieser Baubeschränkung mit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage vorzugehen. Solche den Hausservituten gem § 476 ABGB verwandte Dienstbarkeiten, die im Interesse des herrschenden Grundstückes die Art der Verbauung des Nachbargrundstückes beschränken, können auch Gegenstand von privatrechtlichen Servituten sein. Diese Servitute können entweder das dienende Grundstück im Interesse einer Ortsgemeinde oder alle Grundstücke eines abgegrenzten Bezirkes wechselseitig mit der Pflicht belasten, den Grund nur in bestimmter Weise zu verbauen. • [Fußnote: Vgl Klang II, S 555.]