3.1.2 Die Veränderung von Servituten
Wesentlich ist, dass Dienstbarkeiten nicht eigenmächtig erweitert werden dürfen. • [Fußnote: OGH 27.02.1995, 1 Ob 533/95.] Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Da die Technologie vor allem in dem letzten Jahrzehnt extreme Veränderungen und Entwicklungen mit sich bringt, hatte sich auch der OGH mit vielen Fällen zu befassen. Tatsache ist, dass Dienstbarkeiten, welche vor 40 oder 50 Jahren eingeräumt wurden im Zuge der fortschreitenden Entwicklung anders ausgenutzt werden, womit teilweise Veränderungen entstehen. Dienstbarkeiten umfassen in vielen Fällen Fahr- und Wegerechte über Nachbarliegenschaften. Der OGH hat jedoch im Hinblick darauf eine klare Linie gezogen und nimmt vor allem die Frage, ob durch die Entwicklung eine Mehrbelastung für den Eigentümer des dienenden Grundstückes vorliegt, als entscheidendes Kriterium heran.