1.8.1 Akteneinsicht
Aufgrund des § 17 AVG fließt Parteien eines Verwaltungsverfahren das Recht zu, in die Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht steht dabei in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, da es grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen wahren. Das Parteienrecht auf Akteneinsicht soll aber – insbesondere aufgrund des § 17 Abs 2 AVG, der vorschreibt, dass allen beteiligten Parteien Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden muss – auch eine Gewährleistung der Waffengleichheit bewirken. Auch das rechtsstaatliche Prinzip wird dadurch verwirklicht.