1.9 Zivilrechtliche Nachbarrechte gegenüber genehmigten Betriebsanlagen
Die Bestimmung des § 364a ABGB soll einen Ausgleich zwischen den – meist gegenläufigen – Interessen an der Entwicklung der Wirtschaft einerseits und am Schutz des Nachbarn andererseits schaffen. Sind die Voraussetzungen des § 364a ABGB erfüllt, steht dem geschädigten Nachbarn kein Unterlassungsanspruch, sondern allenfalls ein Schadenersatzanspruch zu. Die wesentliche Besonderheit – und Erleichterung – gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht der §§ 1293 ff ABGB besteht darin, dass der Ausgleichsanspruch iSd § 364a ABGB verschuldensunabhängig ist.