1 „Nachbarrecht“ der §§ 364 ff ABGB
Das privatrechtliche „Nachbarrecht“ (diese Bezeichnung kommt im ABGB freilich nirgendwo vor) findet seine Rechtsgrundlagen im zweiten Hauptstück des ABGB („Von dem Eigentumsrechte“), in den §§ 364 ff ABGB. Während gem § 354 ABGB das Eigentum das Recht ist, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache „nach Willkür“ zu schalten und „jeden anderen davon auszuschließen“, setzen die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB dieser eigentumsrechtlichen Willkür Grenzen. Es ist daher verständlich, dass die §§ 363 ff ABGB eine Überschrift „Beschränkungen derselben“ (der Willkür des Eigentümers) tragen. Diese systematische Einordnung des privatrechtlichen „Nachbarrechts“ des ABGB ist für das Verständnis und für die richtige Auslegung der gegenständlichen Bestimmungen von Relevanz. Die Nachbarrechte sind daher primär als Abwehrrechte konzipiert. Diese Abwehrrechte fangen bereits an der eigenen Grundstücksgrenze an – grundsätzlich stellen daher sowohl mittelbare, als auch unmittelbare Einwirkungen über die Grundstücksgrenze als unzulässige Ausdehnung der eigentumsrechtlichen Herrschaftsbefugnis abwehrfähige Störungen dar. • [Fußnote: Vgl Kerschner/E. Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, 3. Auflage (2011), § 364 Rz 2.]