3.2.2 Eigentumsfreiheitsklage
Die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria bzw Negatorienklage) kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum – also nicht, wie der Wortlaut nahelegt, lediglich in das Servitutsrecht – gerichtet werden • [Fußnote: OGH 22.03.1983, 4 Ob 529/83.] und ist weder von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff noch von schuldhaftem Verhalten des Störers abhängig. Der Eigentumsfreiheitsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung. Entscheidend für die Berechtigung einer Eigentumsfreiheitsklage ist ein unberechtigter Eingriff in das Eigentumsrecht. Eine Eigentumsfreiheitsklage setzt verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus. • [Fußnote: LG Eisenstadt 22.01.2008, 37 R 4/08z.] Es ist somit möglich, gegen jeden nicht erlaubten und nichthoheitlichen Eingriff in das Eigentum eine Klage zu erheben. • [Fußnote: OGH 28.02.2000, 1 Ob 47/00v.] Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist aber noch keine Anmaßung und daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren. Eine negative Feststellungsklage ist aber unter Umständen möglich. • [Fußnote: OGH 26.11.1996, 1 Ob 2003/96g.]