5.6 Antrag auf Genehmigung einer Widmungsänderung (§ 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG)
Liegt eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG vor und konnte der Wohnungseigentümer, der die Widmungsänderung vornehmen will, keine Genehmigung anderer Wohnungseigentümer erlangen bzw will der Wohnungseigentümer keine Unterlassungs- und Beseitigungsklagen risikieren oder diese abwenden, so hat er immer noch die Möglichkeit, die Genehmigung der Widmungsänderung im außerstreitigen Rechtsweg zu erlangen. Zu diesem Zweck muss er einen Antrag gem § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG stellen.