1.8.2 Ladung zur mündlichen Verhandlung
Gem § 40 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen. Das heißt, dass nicht nur Parteien, sondern auch bloße Beteiligte einer mündlichen Verhandlung beizuziehen sind. Ob eine Person Partei oder Beteiligter ist, richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 AVG (siehe oben). Als bekannt iSd § 40 Abs 1 AVG sind nicht nur all jene Personen zu verstehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind. Vielmehr sind von diesem Begriff auch all jene Personen umfasst, die der Behörde bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssen. • [Fußnote: VwSlg 9060 A/1976; VwGH 25.04.1996, 95/07/0203; 15.10.1996, 96/05/0149.] Die Behörde ist daher dazu verpflichtet, in jedem einzelnen Verfahren aufgrund des Sachverhalts und der darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und festzustellen, welche Personen zum Kreis der Beteiligten gehören. Dieser Pflicht zur amtswegigen Ermittlungstätigkeit kann die Behörde zB durch Abfrage von Melderegisterdaten, durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder sonstige Erhebungen nachkommen.