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Dokument-ID: 799403
5.2 Lärmbeeinträchtigung gem § 181a StGB
Rechtliche Grundlagen
§ 181a StGB stellt ein Verletzungsdelikt dar. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch Lärm ist unter Strafe gestellt, wenn sie nachhaltig und schwer das Wohlbefinden vieler Menschen stört. Aus dem negativen Begriff „Lärm“ ist bereits abzuleiten, dass nur eine solche Schwallwellenerzeugung den Tatbestand erfüllen kann, die eine bestimmte Lautstärke und/oder einen bestimmten Störwert aufweist. • [Fußnote: Leukauf/Steininger, 3. Auflage, § 181a Rz 2.]