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Dokument-ID: 1216897
15.1 Anwendungsbereich des IFG
Träger der Informationspflicht
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist in § 1 IFG geregelt und orientiert sich in sachlicher Hinsicht an der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 22a B-VG. Diese Bestimmung legt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Informationspflicht fest und bildet die normative Grundlage für die einfachgesetzliche Ausgestaltung im IFG. • [Fußnote: Vgl § 1 Informationsfreiheitsgesetz; Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz.]