5.7 Übertragung von Mietverträgen
Ein Mietvertrag kann unter Lebenden oder von Todes wegen übergehen. Für beide Fälle trifft das Mietrechtsgesetz Regelungen.
Unter Lebenden bestimmt § 12 MRG, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten darf, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben.