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Dokument-ID: 915619
1.8.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Mit dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird einer Partei die Möglichkeit eingeräumt, die Rechtsfolgen einer unverschuldeten Säumnis zu beseitigen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in den §§ 71 ff AVG geregelt. Rechtspolitisch geht es bei der Wiedereinsetzung um eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst raschen Verfahrenserledigung und dem Mitwirkungsinteresse einer Partei.