15.5.1 Zugang zu Informationen hinsichtlich einer genehmigten Betriebsanlage iSd GewO 1994
Ein holzverarbeitendes Unternehmen im Burgenland, welches Möbel herstellt, wird in direkter Nähe zu Anwohnern der Gemeinde mit einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 betrieben. Grundsätzlich wurden die Anwohner im zugehörigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hinsichtlich ihrer nach § 74 GewO 1994 zukommenden Schutzrechte gehört. Im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides wurden die zum Einsatz kommenden Maschinen und Gerätschaften des Unternehmens berücksichtigt. Es gibt keine übergangenen Parteien.