1.10 Sonderfall Großverfahren
§ 44a Abs 1 AVG bestimmt, dass für den Fall, dass an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen kann. Dies kann insbesondere bei umweltschutzrelevanten Projekten zum Tragen kommen. Die Bestimmungen für Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) stellen somit Sonderregelungen für bestimmte Vorhaben in Bezug auf die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags, die Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Präklusionsfolgen und die Zustellung dar.