8.2 Videoaufnahmen – unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privatsphäre?
Private Videoaufnahmen, die nur das eigene Grundstück und nicht den öffentlichen Bereich erfassen, sind zulässig.
Private Videoaufnahmen sind gem § 12 Abs 3 Z 1 DSG zulässig wenn sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dienen, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreichen, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen.