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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.14 Auflagen im Gewerbeverfahren

Allgemeines zu Auflagen

Im Verwaltungsrecht hat eine Auflage die Bedeutung einer Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (zB bei Baugenehmigungen), diese müssen geeignet, erforderlich und behördlich erzwingbar sein.

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