1.6 Vorbeugende Unterlassungsklage
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist schon dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr eines drohenden Eingriffs besteht. Eine Rechtsgutverletzung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden haben. • [Fußnote: SZ 36/146; 42/184; 47/62; Ecolex 2006/269, 647 = Zak 2006/355, 211 = JBl 2006, 580 = RdU 2006/2013, 130.] An die Stelle der Wiederholungsgefahr tritt bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage die Verletzungsgefahr bzw die Eingriffsgefahr (auch Erstgefahr genannt) in ein geschütztes Rechtsgut. Die vorbeugende Unterlassungsklage bietet den effektivsten zivilrechtlichen Schutz des Nachbarn, da sie bereits zu einem Zeitpunkt ansetzt, an dem noch kein konkreter Eingriff eingetreten ist. Wie bei der „normalen“ Unterlassungsklage, steht auch bei der vorbeugenden Unterlassungsklage dem Störer das Wahlrecht hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen zu.