5.1 Mieter, Wohnungseigentümer und ihre Angehörigen als Parteien im Nachbarrecht
Dem Mieter kommen als Rechtsbesitzer eigene Rechte gegen etwaige Störer zu . Er kann beispielsweise eine Besitzstörungsklage erheben. Dem Mieter kommt bei unbeweglichen Sachen eine Unterlassungsklage gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen analog §§ 364 iVm 372 ABGB zu. • [Fußnote: Vgl SZ 62/204.] Dem Mieter kommen quasidingliche Rechte zu, weshalb er Schadenersatzansprüche, Bereichungsansprüche und Ausgleichansprüche gegen Dritte gem § 364a ABGB geltend machen kann. • [Fußnote: Vgl Apathy, Publizianische Klage 71 ff.] Der wegen Immissionen durch einen anderen Mieter auf Vertragszuhaltung geklagte Vermieter kann den klagenden Mieter nicht darauf verweisen, dass ihm die Klage gegen den störenden Nachbarn offenstünde. • [Fußnote: OGH 6 Ob 293/00g.] Der Mieter kann sich daher bei störenden Immissionen aussuchen, ob er nur gegen den Vermieter, nur gegen den Störer oder etwa gegen beide vorgehen will. Dabei ist auch zu beachten, dass Vermieter auch dann mit Klage gem § 364 Abs 2 ABGB belangt werden können, wenn störende Einwirkungen auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugt werden, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen. • [Fußnote: OGH 6 Ob 227/07m.]